Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bactiva GmbH
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr der Bactiva GmbH (nachfolgend: BACTIVA) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: Käufer oder Kunde) für den Verkauf der von BACTIVA angebotenen Produkte. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die Bactiva GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Inhalte der Website keine Anwendungs- bzw. Verarbeitungsaussagen beinhalten. Die Website der Bactiva GmbH enthält allgemeine Produktbeschreibungen. Die Bactiva GmbH bemüht sich, Ihnen stets genaue und aktuelle Informationen über ihre Produkte und ihren gesamten Webauftritt zur Verfügung zu stellen. Die Bactiva GmbH übernimmt jedoch keinerlei Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität oder Fehlerfreiheit dieser Produktbeschreibungen oder für den Inhalt der Website. Die hier dargestellten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information der Produkte der Bactiva GmbH. Aus den dargestellten Informationen lassen sich keine verbindlichen Hinweise auf den Anwendungsbereich der Produkte der Bactiva GmbH ableiten und ersetzen in keinem Fall eine persönliche Beratung, Untersuchung oder Diagnose. Bei Fragen zur Anwendung oder Verarbeitung wenden Sie sich bitte ausschließlich an die technische Beratung der Bactiva GmbH.
Die Bactiva GmbH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Die Bactiva GmbH wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.
§ 2 Vertragsverhältnis
Sämtliche Verkäufe erfolgen nur für Rechnung der BACTIVA. Nur durch Zahlung an die BACTIVA wird der Käufer von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit.
§ 3 Bereitstellung, Lieferung und Lieferfristen
1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BACTIVA.
2. BACTIVA ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Abrufaufträge sind schriftlich zu terminieren.
3. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor der BACTIVA eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat, welche mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung in den Geschäftsräumen der BACTIVA beginnt.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Frost, Hagel und sonstige Witterungsschäden – auch wenn sie beim Vorlieferanten bzw. beim Transport auftreten – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. Auf die genannten Umstände kann die BACTIVA sich nur berufen, wenn sie bzw. deren Erfüllungsgehilfe (z.B. die Spedition) den Käufer unverzüglich benachrichtigt, sofern solche Umstände nicht ohnehin schon allgemein bekannt sind.
5. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der BACTIVA seitens ihrer Lieferanten ist die BACTIVA von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Die BACTIVA verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Weitere Rechtsansprüche des Kunden über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BACTIVA bzw. deren Mitarbeitern beruhen.
6. BACTIVA haftet außerdem in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch Frachtführer, Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betraute Stellen, sofern sie den Frachtführer etc. sorgfältig ausgewählt hat.
7. Verpackungs-, Versicherungs-, Einfuhr-/Frachtspesen und dergleichen gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers. Falls der Käufer die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung auf den nach dem Ermessen der BACTIVA besten Weg bewirkt. Transporterhöhungskosten, Tarifveränderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der BACTIVA dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach schriftlich festgelegtem Liefertermin erfolgt. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.
§ 4 Gefahrübergang und Mängelrügen
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer übergeben wurde. Findet eine Versendung statt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die BACTIVA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Käufer auf diesen über.
2. Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang zu rügen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, BACTIVA Gelegenheit zu geben, die Ware durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen, um die Berechtigung der der Reklamation überprüfen zu können. Verfügt der Käufer über die beanstandete Ware, ohne dass BACTIVA auf das Besichtigungs- und Untersuchungsrecht verzichtet hat, so ist der Käufer mit seiner Reklamation ausgeschlossen. Erweist sich die vom Käufer erhobene Reklamation als unbegründet, so hat er BACTIVA etwaige Aufwendungen für Untersuchungen zu erstatten.
§ 5 Mängelhaftung und Schadensersatz
1. Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche des Käufers zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann Preisminderung verlangt werden.
2. Bei berechtigter Mengenreklamation kann der Käufer – unter Ausschluss sonstiger Ansprüche – verlangen, dass der Veranstalter die fehlende Ware nachliefert (nur im Fall sofortiger Verfügbarkeit) oder dass ihm bezüglich der Fehlmengen eine Kaufpreisgutschrift erteilt wird.
3. Verlust oder Beschädigungen auf dem Transport sind bei Lieferungen „ab Erfüllungsort Straelen“ vom Käufer beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom jeweiligen Transporteur/Spediteur bescheinigen zu lassen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, es sei denn, eine Lieferung „frei Haus“ ist vereinbart. Im Fall der Lieferung „frei Haus“ sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich an die BACTIVA zu melden.
4. Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse (wie z.B. auch durch Strahlen, Hitze, Licht, etc.), sofern sie nicht von BACTIVA zu vertreten sind.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Vertrag der BACTIVA nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht;
- wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 6 Zahlungen
1. Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit es sich nicht um mehrwertsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Hat der Käufer einen Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung erteilt und hat BACTIVA davon Gebrauch gemacht, so verzichtet er auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut. Die Kosten einer Auslandsüberweisung trägt der Käufer.
2. Die Geschäftsführung kann von jedem Käufer Vorauszahlung oder aber die Beibringung einer ausreichenden Sicherheit verlangen.
3. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die BACTIVA ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber; die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Sind für Lieferungen mehrere Wechsel oder Schecks gegeben worden, so berechtigt die Tatsache eines zu Protest gegangenen Wechsels oder Schecks die BACTIVA, den gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden Schuldsaldo sofort geltend zu machen, auch wenn insoweit Wechsel bzw. Schecks gegeben sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die BACTIVA über den Betrag verfügen kann. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Kontoauszüge der BACTIVA, die mindestens jährlich erstellt werden, gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses schriftliche Einwendungen erhebt. Die BACTIVA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die BACTIVA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung sowie zur Zurückbehaltung oder Minderung des Kaufpreises, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Mängelrügen /Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Einseitige Belastungsanzeigen sind somit unzulässig und haben den sofortigen Zahlungsverzug des Käufers zur Folge.
5. Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall. Auch kann die BACTIVA Verzugszinsen in Höhe von 12% p. a. verlangen; dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Verzugsschaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Mindestens ist der gesetzliche Zinssatz (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) geschuldet.
§ 7 Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, Wechsel nicht vereinbarungsgemäß hereingibt oder einlöst oder wenn der BACTIVA Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Die BACTIVA kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Bei Annahmeverzug des Kunden kann die BACTIVA die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten. Außerdem kann die BACTIVA unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz fordern. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt einschließlich des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung zu BACTIVA getilgt hat. Bei laufender Verrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherheit für die Saldenforderung. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der Käufer auf das Eigentum der BACTIVA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat BACTIVA alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, gegen das Eigentum von BACTIVA gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die BACTIVA ab. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Fällen, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen, jedenfalls aber auch in der Liste der offenen Debitorenposten für jede einzelne Forderung unter Angabe des Zeitpunktes der Zession und der Bezeichnung des Zessionars anzubringen. Die BACTIVA ermächtigt ihn widerruflich, die an die BACTIVA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Die BACTIVA wird auf Anforderung des Käufers die von ihr gehaltene Sicherheit nach ihrer Wahl insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit 20% der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt.
5. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinem Besitz übergegangen ist.
§ 9 Datenschutz
1. Dem Kunden ist bekannt, dass die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, Stellung etc. bei BACTIVA elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Kunde ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
2. BACTIVA kann die Begründung und Aufrechterhaltung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden davon abhängig machen, dass ein Kreditversicherer für den Kunden Versicherungsschutz gewährt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass BACTIVA dem Kreditversicherer die relevanten Kundendaten übermittelt und dass dieser die Kundendaten – einschließlich der Anschriftendaten – in Übereinstimmung mit § 28 b Bundesdatenschutzgesetz für die Durchführung eines Scoring-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten auf mathematisch-statischer Grundlage zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung) nutzt. Auf Verlangen des Kunden gibt BACTIVA Namen und Anschrift des Kreditversicherers bekannt.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – für alle Lieferungen Straelen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten entstehenden Ansprüche ist das für den Sitz von Bactiva zuständige Gericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ausschließlich örtlich zuständig ist mithin je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Geldern oder das Landgericht Kleve.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingungen oder innerhalb der sonstigen vertraglichen Regelungen mit dem Vertragspartner der BACTIVA unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.
September 2011